AbR 1984/85 Nr. 31, S. 90: Zession einer gepfändeten Lohnforderung Verfahren bei Streitigkeiten über die Gültigkeit der behaupteten und bestrittenen Abtretung; keine Anwendung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 107 SchKG. Urteil der Ob
Sachverhalt
Gegen B liefen zahlreiche Betreibungen, in welchen es zur Pfändung seines Lohnes gekommen war. Einer der Betreibungsgläubiger, W, hatte sich von B den Lohn abteten lassen und zwar mit Fr. 500.--pro Monat bis zur Bezahlung der Schuld von Fr. 23'383.--. Dabei wurde vereinbart, von der Zession solange keinen Gebrauch zu machen, als die Raten in der festgesetzten Höhe auf den Verfalltag geleistet würden. Am 15. Juli 1986 notifizierte W die Lohnabtretung beim Arbeitgeber von B und teilte dies gleichzeitig dem Betreibungsamt mit. Dieses liess sämtliche Betreibungsgläubiger davon benachrichtigen und forderte sie auf, innert 5 Tagen dem Betreibungsamt mitzuteilen, ob sie die Gültigkeit der Lohnabtretung bestreiten würden, ansonsten Anerkennung derselben angenommen werde. Nachdem vier Gläubiger die Gültigkeit der Zession bestritten, leitete das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren ein, indem es W gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Anhebung der gerichtlichen Klage gegen die bestreitenden Betreibungsgläubiger ansetzte. Dagegen erhob W Beschwerde bei der Obergerichtskommission und rügte, das Betreibungsamt sei durch die Einleitung des Widerspruchsverfahrens falsch vorgegangen. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Vom Überschuss über den pfändbaren Lohn ist grundsätzlich nur das zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet wird. Lohnzessionen gehen Lohnpfändungen vor (BGE 95 III 12). Bestreitet der Betreibungsgläubiger indessen die Gültigkeit der Abtretung, ist der abgetretene Betrag zu pfänden und zwar als bestrittenes Guthaben. Bei Pfändung von Forderungen ohne Wertpapiercharakter sind Streitigkeiten über die Person des richtigen Gläubigers in der Regel im Widerspruchsverfahren auszutragen (BGE 88 III 115, 56 f. 67 III 51). Bei Abtretung einer gepfändeten Lohnforderung hingegen ist der Streit über die Gültigkeit der behaupteten und bestrittenen Abtretung nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes nicht im Widerspruchsverfahren zu beurteilen. Dem Drittschuldner (Arbeitgeber) ist mitzuteilen, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an den Zessionar leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR befreien. Hält der Zessionar seinerseits an der Gültigkeit der Zession fest, ist die als bestritten gepfändete Forderung entweder durch Versteigerung oder gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zu verwerten, wodurch der Ersteigerer bzw. der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, in die Lage versetzt wird, den Prätendentenstreit mit dem Zessionar zu führen. Unter Umständen kann das Betreibungsamt diesen Prozess gestützt auf Art. 100 SchKG auch selber führen (BGE 95 II 12; 86 III 61; 66 III 42 ff.; 65 III 132; vgl. auch ZR 1982, Nr. 28 E. 4 und BlSchKG 1984, 151 f.). Bei einem Teil der Literatur stiess diese Praxis auf Widerspruch (H.U. Walder, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, Zürich 1975, 49 ff.; vgl. auch BlSchKG 1983, 222 ff.). Indessen besteht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Praxis abzugehen.
2. Aufgrund des Gesagten hätte das Betreibungsamt, nachdem eine Reihe von Gläubigern die Gültigkeit der Abtretung bestritten hatte, nicht das Widerspruchsverfahren einleiten dürfen. Im übrigen hätte es auch nach den für das Widerspruchsverfahren geltenden Regeln die Klagefrist nicht dem Zessionar, sondern den Gläubigern nach Art. 109 SchkG ansetzen müssen, gilt doch der Drittansprecher, der eine Abtretungsurkunde vorweist (Art. 165 OR), als "Gewahrsamsträger" mit Anspruch auf die Beklagten-rolle (Walder/Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht I, Zürich 1984, § 26 Rz 40; BlSchKG 1983, 75 f.). Da indes nicht das Widerspruchsverfahren zur Anwendung gelangt, ist darauf nicht näher einzugehen. Das Betreibungsamt hat dem Drittschuldner, d.h. dem Arbeitgeber des Betreibungsschuldners unverzüglich anzuzeigen, dass er bis auf weiteres an den Zessionar keine Zahlung leisten dürfe. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dies bereits geschehen wäre. Ferner ist der Drittschuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR befreien kann. Für die Hinterlegung des Forderungsbetrages bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers ist der Friedensrichter der betreffenden Gemeinde zuständig (Art. 15 EVzumOR). Ob schliesslich die Verwertung durch Versteigerung oder durch Überweisung an die Gläubiger nach Art. 131 Abs. 2 SchKG zu erfolgen hat, liegt im Ermessen des Betreibungsamtes. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die dem Zessionar gesetzten Fristansetzungen zur Klageerhebung sind aufzuheben. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt gläubiger zessionar lohnabtretung lohn arbeitgeber zahlung gerichtliche hinterlegung versteigerung person wald bundesgericht einsprache verfahren klage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.165 Art.168 SchKG: Art.100 Art.107 Art.131 Leitentscheide BGE 86-III-57 S.61 95-III-9 S.12 65-III-129 S.132 67-III-49 S.51 95-II-7 S.12 88-III-109 S.115 66-III-42 AbR 1984/85 Nr. 31
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Vom Überschuss über den pfändbaren Lohn ist grundsätzlich nur das zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet wird. Lohnzessionen gehen Lohnpfändungen vor (BGE 95 III 12). Bestreitet der Betreibungsgläubiger indessen die Gültigkeit der Abtretung, ist der abgetretene Betrag zu pfänden und zwar als bestrittenes Guthaben. Bei Pfändung von Forderungen ohne Wertpapiercharakter sind Streitigkeiten über die Person des richtigen Gläubigers in der Regel im Widerspruchsverfahren auszutragen (BGE 88 III 115, 56 f. 67 III 51). Bei Abtretung einer gepfändeten Lohnforderung hingegen ist der Streit über die Gültigkeit der behaupteten und bestrittenen Abtretung nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes nicht im Widerspruchsverfahren zu beurteilen. Dem Drittschuldner (Arbeitgeber) ist mitzuteilen, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an den Zessionar leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR befreien. Hält der Zessionar seinerseits an der Gültigkeit der Zession fest, ist die als bestritten gepfändete Forderung entweder durch Versteigerung oder gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zu verwerten, wodurch der Ersteigerer bzw. der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, in die Lage versetzt wird, den Prätendentenstreit mit dem Zessionar zu führen. Unter Umständen kann das Betreibungsamt diesen Prozess gestützt auf Art. 100 SchKG auch selber führen (BGE 95 II 12; 86 III 61; 66 III 42 ff.; 65 III 132; vgl. auch ZR 1982, Nr. 28 E. 4 und BlSchKG 1984, 151 f.). Bei einem Teil der Literatur stiess diese Praxis auf Widerspruch (H.U. Walder, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, Zürich 1975, 49 ff.; vgl. auch BlSchKG 1983, 222 ff.). Indessen besteht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Praxis abzugehen.
E. 2 Aufgrund des Gesagten hätte das Betreibungsamt, nachdem eine Reihe von Gläubigern die Gültigkeit der Abtretung bestritten hatte, nicht das Widerspruchsverfahren einleiten dürfen. Im übrigen hätte es auch nach den für das Widerspruchsverfahren geltenden Regeln die Klagefrist nicht dem Zessionar, sondern den Gläubigern nach Art. 109 SchkG ansetzen müssen, gilt doch der Drittansprecher, der eine Abtretungsurkunde vorweist (Art. 165 OR), als "Gewahrsamsträger" mit Anspruch auf die Beklagten-rolle (Walder/Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht I, Zürich 1984, § 26 Rz 40; BlSchKG 1983, 75 f.). Da indes nicht das Widerspruchsverfahren zur Anwendung gelangt, ist darauf nicht näher einzugehen. Das Betreibungsamt hat dem Drittschuldner, d.h. dem Arbeitgeber des Betreibungsschuldners unverzüglich anzuzeigen, dass er bis auf weiteres an den Zessionar keine Zahlung leisten dürfe. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dies bereits geschehen wäre. Ferner ist der Drittschuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR befreien kann. Für die Hinterlegung des Forderungsbetrages bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers ist der Friedensrichter der betreffenden Gemeinde zuständig (Art. 15 EVzumOR). Ob schliesslich die Verwertung durch Versteigerung oder durch Überweisung an die Gläubiger nach Art. 131 Abs. 2 SchKG zu erfolgen hat, liegt im Ermessen des Betreibungsamtes. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die dem Zessionar gesetzten Fristansetzungen zur Klageerhebung sind aufzuheben. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt gläubiger zessionar lohnabtretung lohn arbeitgeber zahlung gerichtliche hinterlegung versteigerung person wald bundesgericht einsprache verfahren klage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.165 Art.168 SchKG: Art.100 Art.107 Art.131 Leitentscheide BGE 86-III-57 S.61 95-III-9 S.12 65-III-129 S.132 67-III-49 S.51 95-II-7 S.12 88-III-109 S.115 66-III-42 AbR 1984/85 Nr. 31
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1984/85 Nr. 31, S. 90: Zession einer gepfändeten Lohnforderung Verfahren bei Streitigkeiten über die Gültigkeit der behaupteten und bestrittenen Abtretung; keine Anwendung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 107 SchKG. Urteil der Obergerichtskommission vom 3. September 1985 Sachverhalt: Gegen B liefen zahlreiche Betreibungen, in welchen es zur Pfändung seines Lohnes gekommen war. Einer der Betreibungsgläubiger, W, hatte sich von B den Lohn abteten lassen und zwar mit Fr. 500.--pro Monat bis zur Bezahlung der Schuld von Fr. 23'383.--. Dabei wurde vereinbart, von der Zession solange keinen Gebrauch zu machen, als die Raten in der festgesetzten Höhe auf den Verfalltag geleistet würden. Am 15. Juli 1986 notifizierte W die Lohnabtretung beim Arbeitgeber von B und teilte dies gleichzeitig dem Betreibungsamt mit. Dieses liess sämtliche Betreibungsgläubiger davon benachrichtigen und forderte sie auf, innert 5 Tagen dem Betreibungsamt mitzuteilen, ob sie die Gültigkeit der Lohnabtretung bestreiten würden, ansonsten Anerkennung derselben angenommen werde. Nachdem vier Gläubiger die Gültigkeit der Zession bestritten, leitete das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren ein, indem es W gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Anhebung der gerichtlichen Klage gegen die bestreitenden Betreibungsgläubiger ansetzte. Dagegen erhob W Beschwerde bei der Obergerichtskommission und rügte, das Betreibungsamt sei durch die Einleitung des Widerspruchsverfahrens falsch vorgegangen. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Vom Überschuss über den pfändbaren Lohn ist grundsätzlich nur das zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet wird. Lohnzessionen gehen Lohnpfändungen vor (BGE 95 III 12). Bestreitet der Betreibungsgläubiger indessen die Gültigkeit der Abtretung, ist der abgetretene Betrag zu pfänden und zwar als bestrittenes Guthaben. Bei Pfändung von Forderungen ohne Wertpapiercharakter sind Streitigkeiten über die Person des richtigen Gläubigers in der Regel im Widerspruchsverfahren auszutragen (BGE 88 III 115, 56 f. 67 III 51). Bei Abtretung einer gepfändeten Lohnforderung hingegen ist der Streit über die Gültigkeit der behaupteten und bestrittenen Abtretung nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes nicht im Widerspruchsverfahren zu beurteilen. Dem Drittschuldner (Arbeitgeber) ist mitzuteilen, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an den Zessionar leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR befreien. Hält der Zessionar seinerseits an der Gültigkeit der Zession fest, ist die als bestritten gepfändete Forderung entweder durch Versteigerung oder gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zu verwerten, wodurch der Ersteigerer bzw. der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, in die Lage versetzt wird, den Prätendentenstreit mit dem Zessionar zu führen. Unter Umständen kann das Betreibungsamt diesen Prozess gestützt auf Art. 100 SchKG auch selber führen (BGE 95 II 12; 86 III 61; 66 III 42 ff.; 65 III 132; vgl. auch ZR 1982, Nr. 28 E. 4 und BlSchKG 1984, 151 f.). Bei einem Teil der Literatur stiess diese Praxis auf Widerspruch (H.U. Walder, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, Zürich 1975, 49 ff.; vgl. auch BlSchKG 1983, 222 ff.). Indessen besteht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Praxis abzugehen.
2. Aufgrund des Gesagten hätte das Betreibungsamt, nachdem eine Reihe von Gläubigern die Gültigkeit der Abtretung bestritten hatte, nicht das Widerspruchsverfahren einleiten dürfen. Im übrigen hätte es auch nach den für das Widerspruchsverfahren geltenden Regeln die Klagefrist nicht dem Zessionar, sondern den Gläubigern nach Art. 109 SchkG ansetzen müssen, gilt doch der Drittansprecher, der eine Abtretungsurkunde vorweist (Art. 165 OR), als "Gewahrsamsträger" mit Anspruch auf die Beklagten-rolle (Walder/Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht I, Zürich 1984, § 26 Rz 40; BlSchKG 1983, 75 f.). Da indes nicht das Widerspruchsverfahren zur Anwendung gelangt, ist darauf nicht näher einzugehen. Das Betreibungsamt hat dem Drittschuldner, d.h. dem Arbeitgeber des Betreibungsschuldners unverzüglich anzuzeigen, dass er bis auf weiteres an den Zessionar keine Zahlung leisten dürfe. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dies bereits geschehen wäre. Ferner ist der Drittschuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR befreien kann. Für die Hinterlegung des Forderungsbetrages bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers ist der Friedensrichter der betreffenden Gemeinde zuständig (Art. 15 EVzumOR). Ob schliesslich die Verwertung durch Versteigerung oder durch Überweisung an die Gläubiger nach Art. 131 Abs. 2 SchKG zu erfolgen hat, liegt im Ermessen des Betreibungsamtes. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die dem Zessionar gesetzten Fristansetzungen zur Klageerhebung sind aufzuheben. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt gläubiger zessionar lohnabtretung lohn arbeitgeber zahlung gerichtliche hinterlegung versteigerung person wald bundesgericht einsprache verfahren klage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.165 Art.168 SchKG: Art.100 Art.107 Art.131 Leitentscheide BGE 86-III-57 S.61 95-III-9 S.12 65-III-129 S.132 67-III-49 S.51 95-II-7 S.12 88-III-109 S.115 66-III-42 AbR 1984/85 Nr. 31